Die Yaoundé-Konventionen, die 1963 und 1969 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EEC) und einer Reihe afrikanischer und malagassischer Staaten unterzeichnet wurden, stellten einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der Beziehungen zwischen Europa und den ehemaligen Kolonien dar. Sie waren ein Versuch, die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den EEC-Mitgliedstaaten und ihren afrikanischen Partnern zu vertiefen und einen langfristigen Rahmen für Zusammenarbeit zu schaffen. Das Hauptziel dieser Konventionen war die Schaffung eines bevorzugten Handelsregimes, das es den assoziierten afrikanischen Staaten ermöglichte, von vorteilhaften Bedingungen für den Zugang zu den europäischen Märkten zu profitieren.
Die Konvention von Yaoundé, die in den Jahren 1963 und 1969 erneuert wurde, ermöglichte es der EEC, die EDF (Europäische Entwicklungsfonds) zu nutzen, um sowohl Finanzhilfen als auch zinsgünstige Kredite an die assoziierten Länder zu vergeben. Damit wurde das ursprüngliche Ziel der EEC, den gemeinsamen Markt zu entwickeln und die am wenigsten entwickelten Teile der Gemeinschaft zu unterstützen, weiter verfolgt. Doch während die Konventionen den afrikanischen Staaten eine Reihe von Vorteilen boten, etwa in Form von technischen Hilfsmaßnahmen und der Förderung des Handels, scheiterten sie letztlich an der Umsetzung eines wirklich freien Handelsraums zwischen den EEC-Staaten und den afrikanischen Partnern.
Die Wünsche der afrikanischen und malagassischen Staaten, weiterhin von den Bedingungen des ursprünglichen Handelsregimes von 1957 zu profitieren, blieben unberücksichtigt. Diese Staaten hatten sich gewünscht, dass ihre landwirtschaftlichen Produkte auf den europäischen Märkten zu gleichen Bedingungen wie die europäischen Produkte gehandelt werden könnten. Doch diese Forderungen wurden von der EEC nicht erfüllt, was zu Spannungen und Enttäuschungen führte. Hinzu kam die wachsende geopolitische und wirtschaftliche Komplexität, die durch das politische Bestreben des Vereinigten Königreichs, der EEC beizutreten und dabei seine historischen Handelsbeziehungen mit den ehemaligen Kolonien zu bewahren, zusätzlich verstärkt wurde. Trotz dieser Herausforderungen ermöglichte die Yaoundé-Konvention die Schaffung eines Modells, das später auf andere afrikanische Länder ausgeweitet wurde.
Der Übergang von den Yaoundé-Konventionen zu den Lomé-Konventionen im Jahr 1975 markierte einen Wendepunkt in der europäischen Außenhandels- und Entwicklungspolitik. Mit der Erweiterung der geografischen Reichweite auf karibische und pazifische Staaten wurde ein neues Modell des Handels- und Entwicklungspartnerschaft eingeführt. Zuvor war die EEC auf den Handel mit afrikanischen und malagassischen Staaten fokussiert, doch die Lomé-Konventionen berücksichtigten nun die Bedürfnisse einer breiteren Gruppe von Entwicklungsländern. Der entscheidende Unterschied zwischen den Yaoundé- und den Lomé-Konventionen war, dass letztere ein System von nicht-reziproken Handelspräferenzen einführten, was den ACP-Staaten (Afrika, Karibik, Pazifik) Zollfreiheit und Quotenbefreiung auf den europäischen Märkten gewährte. Dies war ein bedeutender Schritt, da es den Entwicklungsländern eine bessere Marktzugangsperspektive verschaffte, ohne im Gegenzug den gleichen Zugang für ihre Märkte gewähren zu müssen.
Dennoch gab es auch in diesem System Herausforderungen. Für landwirtschaftliche Produkte, die mit den unter der Gemeinsamen Agrarpolitik (CAP) geschützten Produkten der EEC konkurrierten, wurden keine völlige Marktöffnung gewährt. Stattdessen wurden Bedingungen geschaffen, die für diese Produkte günstiger waren als für Produkte aus nicht-ACP-Staaten, was der landwirtschaftlichen Produktion in der EEC weiterhin einen Schutzwall bot. Diese Ausnahme, die die Interessen der europäischen Landwirtschaft schützen sollte, blieb in den nachfolgenden Lomé- und Cotonou-Konventionen bestehen.
Im Rahmen der Lomé-Konventionen wurden auch umfassende Bestimmungen für Entwicklungszusammenarbeit getroffen. Es wurde ein systematischer Mechanismus für technische und finanzielle Unterstützung geschaffen, der sowohl Zuschüsse als auch günstige Kredite für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ACP-Staaten beinhaltete. Besonders berücksichtigt wurden die am wenigsten entwickelten Länder, die von speziellen Finanzierungsmaßnahmen profitierten. Die Konventionen legten außerdem großen Wert darauf, dass die ACP-Staaten nicht nur Empfänger von Hilfe waren, sondern auch aktiv an der Gestaltung ihrer eigenen Entwicklung und der Bedingungen für die Hilfe beteiligt sein sollten.
Die Einführung des nicht-reziproken Handelsprämiensystems unter den Lomé-Konventionen stellte eine erhebliche Verschiebung in der Handelsstrategie der EEC dar. Sie war eine Reaktion auf die strukturellen Ungleichgewichte im Welthandel, die in der GATT-Vereinbarung von 1947 nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Insbesondere die GATT-Regeln waren zu Gunsten der Industrieländer und benachteiligten Entwicklungsländer, die kaum Zugang zu Märkten für ihre Rohstoffe hatten. Mit der Einführung des Allgemeinen Systems der Präferenzen (GSP) durch die UNCTAD und der Annahme der Lomé-Konventionen konnte die EEC ihre Rolle als Handelspartner und Förderer der Entwicklungsländer neu definieren.
Trotz dieser Fortschritte stießen die Lomé-Konventionen, wie auch die Yaoundé-Konventionen, auf strukturelle und politische Hürden, die ihre volle Umsetzung verhinderten. Die Sicherstellung eines fairen Zugangs für Produkte der Entwicklungsländer auf den europäischen Märkten blieb ein zentraler Streitpunkt. Besonders deutlich wurde dies bei der Unmöglichkeit, einen freien Handelsraum zwischen der EEC und den ACP-Staaten zu schaffen, da unterschiedliche wirtschaftliche Interessen und die Unfähigkeit, die Komplexität der globalen Märkte zu berücksichtigen, eine vollständige Liberalisierung verhinderten.
Es wird auch deutlich, dass die Lomé- und Yaoundé-Konventionen nicht nur Handelsabkommen, sondern auch ein Versuch waren, Entwicklungspolitik und Wirtschaftsdiplomatie miteinander zu verbinden. In diesem Kontext wird deutlich, wie wichtig es ist, dass Entwicklungshilfe und Handelsabkommen immer im Einklang miteinander stehen. Nur wenn die Förderung des Marktzugangs und die Unterstützung in Form von Entwicklungszusammenarbeit miteinander harmonieren, kann eine nachhaltige Partnerschaft zwischen entwickelten und Entwicklungsländern entstehen.
Wie hat sich das Entwicklungsrecht seit den 1990er Jahren verändert und welche Rolle spielt es im Kontext globaler Herausforderungen?
Die Entwicklung von Governance-Instrumenten im Bereich der Entwicklungsfinanzierung und -politik hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Diese Veränderung wird durch mehrere Faktoren beeinflusst, darunter das Aufkommen neuer globaler Akteure, die zunehmende Bedeutung von Daten und die Entwicklung neuer rechtlicher Rahmenbedingungen. Besonders die Einführung von Indikatoren zur Messung der Fortschritte in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit hat das Feld verändert. Seit den späten 1990er Jahren werden Indikatoren nicht nur zur Sammlung und Verbreitung von Informationen verwendet, sondern auch als Instrumente, die Einfluss auf die politische Agenda und die Ausgestaltung von Entwicklungsprogrammen nehmen.
Zu den bekanntesten Indikatoren gehören die Millenniumsziele der Vereinten Nationen sowie die „Doing Business“-Indikatoren der Weltbank, die als Vorbilder für viele andere messbare Ziele und Standards dienten. Diese Indikatoren zielen darauf ab, eine objektive Basis für die Bewertung von Entwicklungsfortschritten zu schaffen. Gleichzeitig hat die wachsende Forderung nach öffentlicher Transparenz dazu geführt, dass Entwicklungseinrichtungen neue Regelungen zur Offenlegung von Informationen eingeführt haben. Insbesondere das Entwicklungsrecht spielt hier eine Schlüsselrolle, da es die Grundlage für diese Instrumente bildet und gleichzeitig von ihnen beeinflusst wird.
Die zunehmende Bedeutung von Indikatoren geht einher mit der Notwendigkeit, die Entwicklungshilfepolitik flexibler und effizienter zu gestalten. Der Einfluss von aufstrebenden Mächten wie China und Indien führt zu einer verstärkten Auseinandersetzung mit der Rolle von Entwicklungseinrichtungen und ihrer Verantwortung gegenüber den Empfängerländern. Diese Veränderungen haben dazu geführt, dass viele multilaterale Entwicklungsbanken neue Safeguard-Politiken eingeführt haben, um die Interessen der Empfängerländer besser zu berücksichtigen und deren Rechte zu schützen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt dieser Entwicklung war der zunehmende Einfluss der Zivilgesellschaft, insbesondere seit den 1970er Jahren. Nicht nur lokale, sondern auch transnationale Bewegungen haben zunehmend gegen Entwicklungspolitiken protestiert, die die Lebensgrundlagen vieler Gemeinschaften gefährdeten. Besonders die Rechte von indigenen Völkern und die Forderung nach einer stärkeren Mitsprache der betroffenen Bevölkerung nahmen dabei einen zentralen Platz ein. Diese Forderungen führten zu wichtigen rechtlichen und institutionellen Innovationen im Entwicklungsrecht, darunter die Einführung von Beschwerdemechanismen, die es betroffenen Personen ermöglichen, Entwicklungsagenturen zur Rechenschaft zu ziehen.
Ein Beispiel für diese Entwicklung ist das Inspection Panel der Weltbank, das 1993 ins Leben gerufen wurde und inzwischen als Modell für viele andere Entwicklungsinstitutionen dient. Dieser Mechanismus erlaubt es betroffenen Personen, gegen Maßnahmen vorzugehen, die ihre Rechte und Lebensgrundlagen gefährden. Auch die verstärkte Aufmerksamkeit auf die Wahrung der Rechte der Betroffenen, die Einführung von Beteiligungsrechten und die Verbesserung von Transparenzmechanismen sind Folgen dieser Entwicklung. Interessanterweise erfolgt dieser institutionelle und rechtsbasierte Widerstand nicht als Ablehnung des Systems, sondern als Bestätigung der Rolle des Rechts als zentrales Werkzeug, um politische Ambitionen in konkrete Governance-Maßnahmen zu übersetzen.
Seit den 2010er Jahren ist eine weitere, tiefgreifende Veränderung in der internationalen Entwicklungslandschaft zu beobachten. Die Dominanz des (neo)liberalen Westens ist rapide gesunken, insbesondere seit der Abkehr von der liberalen multilateralen Politik durch Länder wie die USA unter Donald Trump und das Vereinigte Königreich nach dem Brexit. Diese Verschiebung im globalen Machtgefüge fällt mit der Erkenntnis zusammen, dass die Digitalisierung und der Umgang mit großen Datenmengen tiefgreifende Auswirkungen auf die Entwicklungspolitik haben werden.
Big Data, oder „große Daten“, hat das Potenzial, die Art und Weise, wie Entwicklungshilfe gestaltet und umgesetzt wird, grundlegend zu verändern. Die Sammlung und Analyse von Daten über Menschen, Verhaltensweisen und Muster eröffnet neue Möglichkeiten, Interventionen präziser und effektiver zu gestalten. Ein wachsender Trend ist es, kleinere, experimentelle und lokal ausgerichtete Projekte zu fördern, die schnelle Reaktionen auf spezifische Probleme ermöglichen, anstatt umfassende, langfristig geplante und groß angelegte Programme zu verfolgen. Diese Entwicklung fördert eine Kultur der Experimentierfreude, die zunehmend Einzug in die Entwicklungsarbeit hält.
Diese digitale Transformation in der Entwicklungsfinanzierung und -politik bietet einerseits große Chancen, andererseits birgt sie auch Herausforderungen. Die Frage, wie mit den gewonnenen Daten umgegangen wird, wer Zugang zu diesen Informationen hat und wie die Privatsphäre der betroffenen Personen gewahrt bleibt, sind entscheidende Fragestellungen, die die künftige Ausgestaltung der Entwicklungszusammenarbeit prägen werden.
Die neue Entwicklungspolitik, die durch digitale Technologien und experimentelle Formate geprägt ist, erfordert eine hohe Anpassungsfähigkeit und Flexibilität. In vielen Fällen geht es darum, schneller auf Veränderungen zu reagieren und das Konzept von „Development as Experimentation“ weiter zu entwickeln. Dabei dürfen jedoch nicht die langfristigen Ziele und die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung aus den Augen verloren werden.
Eine wichtige Lektion aus dieser Entwicklung ist die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Reflexion und Bewertung der eingesetzten Instrumente und Ansätze. Nur durch ständige Anpassung und Reflexion kann sichergestellt werden, dass Entwicklungsprogramme tatsächlich positive Auswirkungen haben und den betroffenen Gemeinschaften zugutekommen.
Wie Philanthropie und Wissenschaft zusammenhängen: Die Bedeutung von Wissen im sozialen Kontext
Die Stiftung von Bill und Melinda Gates sowie deren wissenschaftliche Forschungsarbeit zu Themen wie Nahrungsmittelproduktion und öffentlicher Gesundheit bieten ein hervorragendes Beispiel für den Zusammenhang von Wissenschaft und Wohltätigkeit. Die Unterscheidung zwischen angeborener Güte und gewohnheitsmäßiger Praxis, wie sie in den Schriften von Francis Bacon dargestellt wird, fand auch zur Wende des 20. Jahrhunderts Eingang in die Arbeiten von Charles Stewart Loch. Loch, der Sekretär des London Charity Organization Society und Mitglied der Royal Commission on the English Poor Laws, verwendete ähnliche Argumente, um den Begriff „Wohltätigkeit und Wohltätigkeitsorganisationen“ in der 11. Ausgabe der Encyclopædia Britannica (1911) zu erläutern. Loch, inspiriert von Bacons Schriften, betonte, dass „eine soziale Theorie gefunden werden muss, wenn unser Handeln richtig und konsistent sein soll“. Was Bacon in seinen Arbeiten erreichte, war eine subtile Verschiebung der Autorität in der sozialen Theorie von der Heiligen Schrift hin zu wissenschaftlicher Beobachtung. Wie Lessl argumentiert, hatte die Wissenschaft bereits eine epistemologische Grundlage, aber sie benötigte noch eine erweiterte soziale Grundlage, die nicht nur den wissenschaftlichen Fortschritt, sondern auch die moralische und soziale Bedeutung solcher Aktivitäten erklärte. Laut Lessl kann Wohltätigkeit daher als Ursprung der „normativen Struktur“ der modernen Wissenschaft verstanden werden.
In seiner Schrift „Advancement of Knowledge“ (1605) schrieb Bacon: „Letztlich soll niemand glauben oder behaupten, dass man zu weit forschen kann oder dass man zu gut studiert haben kann im Buch Gottes Wort oder im Buch Gottes Werke, in der Theologie oder der Philosophie. Vielmehr soll jeder einen endlosen Fortschritt in beiden Bereichen anstreben.“ Doch er warnt: „Achtet darauf, dass ihr beides der Wohltätigkeit und nicht der Prahlerei, dem Nutzen und nicht der Schaulust widmet; und dass ihr nicht unklug diese Wissenschaften miteinander vermengt oder verwirrt.“ Diese Schriften verdeutlichen Bacons Vorstellung, dass wissenschaftliches Streben nicht der Unterhaltung des Geistes oder dem Streben nach Ruhm oder Reichtum dienen soll, sondern dem Wohl der Menschheit und der Verherrlichung des Schöpfers.
Dieser philosophische Wandel ist auch in den frühen Arbeiten der Royal Society of Science zu erkennen. Thomas Sprat, ein wichtiger Vertreter der Gesellschaft, erklärte 1667, dass die wissenschaftlichen Bemühungen der „jungen Royal Society“ dem „Wohl der Menschheit“ dienten. Dieser Ansatz war empirisch und betonte, dass die Wissenschaft einen praktischen Nutzen für die Gesellschaft haben sollte, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des menschlichen Lebens. So wie Bacon die Wissenschaft als einen wohltätigen Akt verstand, der zur Verbesserung des menschlichen Zustands beitragen sollte, so wurde diese Idee auch von den Gründern der Royal Society übernommen. Dabei wurde Wissen nicht mehr nur als ein Mittel zur persönlichen Verbesserung angesehen, sondern als etwas, das direkt dem sozialen und moralischen Fortschritt der Gesellschaft dienen sollte.
In den frühen Theorien der modernen Wissenschaft spielte die Wohltätigkeit also eine zentrale Rolle. Bacon forderte, dass das Wissen nicht zur Selbstdarstellung oder zu eigenem Vorteil, sondern zur Verbesserung der Lebensbedingungen genutzt werden solle. Das zeigt sich nicht nur in seiner Philosophie, sondern auch in der praktischen Anwendung seiner Ideen, etwa in den philanthropischen Bemühungen des 17. Jahrhunderts, die später auch die Wissenschaftsorganisationen des 18. Jahrhunderts prägten.
Die Vorstellung, dass wissenschaftliche Erkenntnisse und soziale Verantwortung miteinander verbunden sind, ist nicht neu. Sie hat sich durch die Jahrhunderte weiterentwickelt und ist in der heutigen Zeit wichtiger denn je. Philanthropische Organisationen und ihre Forschung zu globalen Themen wie Gesundheit und Ernährung sind ein lebendiges Beispiel dafür, wie Wissen und soziale Verantwortung miteinander verflochten sind. Es ist von zentraler Bedeutung, dass Wissenschaftler und Forscher weiterhin die sozialen Auswirkungen ihrer Arbeit im Blick behalten und sich bewusst sind, dass ihre Entdeckungen nicht nur den Fortschritt der Wissenschaft, sondern auch das Wohl der Menschheit fördern sollten. Dies stellt sicher, dass der Fortschritt nicht nur intellektuelle Erfolge erzielt, sondern auch einen praktischen Nutzen für die Gesellschaft hat.
Die moderne wissenschaftliche Praxis, die durch eine derart sozial verantwortliche Haltung geprägt ist, sollte sich auch der moralischen Dimension von Wissen bewusst bleiben. Bacon wusste, dass Wissen nicht nur der Erweiterung des persönlichen Horizonts dient, sondern auch der Förderung des Gemeinwohls. Diese Perspektive bietet eine wertvolle Grundlage, um die ethischen Herausforderungen der heutigen Wissenschaft und Forschung anzugehen. Wissenschaft sollte immer in einem größeren Kontext von sozialer Verantwortung betrachtet werden, damit sie ihren vollen Nutzen für die Gesellschaft entfalten kann.
Wie der Mythos der Rechtsstaatlichkeit in der internationalen Entwicklung die Wirklichkeit der rechtlichen Pluralität übergeht
Die Vorstellung des „Rechtsstaates“ im Kontext der internationalen Entwicklung ist nicht nur ein theoretisches Konzept, sondern wird von den internationalen Organisationen wie der UNO als ein dynamisches und universelles Prinzip präsentiert. Doch die Realität vor Ort entpuppt sich oft als komplexer und vielschichtiger, da sie eine Vielzahl an rechtlichen Systemen umfasst, die nicht zwingend mit den nationalen Rechtsordnungen übereinstimmen. Diese nicht-staatlichen Rechtsformen, auch als „informelle Gerechtigkeit“ oder „traditionelles Recht“ bezeichnet, stellen eine Widerstandskraft gegen das Modell des Rechtsstaats dar und enthüllen eine der gravierendsten Schwächen der Mythologie, die diesem Modell zugrunde liegt.
Die UN, und auch andere internationale Organisationen, konfrontieren dieses Problem, indem sie versuchen, diese verschiedenen Rechtssysteme mit der nationalen und internationalen Rechtsordnung in Einklang zu bringen. Doch der Umgang mit der rechtlichen Pluralität bleibt problematisch. Ein zentrales Konzept dabei ist der Mythos der „popular justice“, der durch Fitzpatrick als eine Mythologie der rechtlichen Kohärenz und Inklusion analysiert wird. Der Gedanke ist, dass „alternative“ Rechtssysteme als zugängliche Formen von Gerechtigkeit betrachtet werden, die parallel zur nationalen Gesetzgebung existieren und deren Existenz letztlich zur Entwicklung eines umfassenderen Rechtsstaates beiträgt. Die UN stellt fest, dass die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen weltweit von nicht-staatlichen Rechtssystemen bearbeitet werden. Diese Systeme, obwohl sie im Widerspruch zu den nationalen Rechtsordnungen stehen, sind integraler Bestandteil der sozialen Ordnung vieler Gesellschaften.
Ein Ansatz zur Lösung dieses Problems ist die Vorstellung, dass diese nicht-staatlichen Systeme flexibel und anpassungsfähig sind, was sie in die Lage versetzt, sich mit internationalen Normen und lokalen Traditionen in Einklang zu bringen. So sollen sie einerseits ihre vitalen Funktionen im sozialen Leben aufrechterhalten und andererseits mit der nationalen und internationalen Rechtsordnung harmonisiert werden. Diese Harmonisierung erfolgt oft unter dem Schlagwort der „Rechtlichen Vereinheitlichung“, was eine subtile Form der Assimilation darstellt, die den rechtlichen Pluralismus in ein übergeordnetes System integriert. Im besten Fall könnte dies zu einer vollen Akzeptanz dieser alternativen Rechtssysteme führen, die als ergänzende Lösung im Bereich der „alternativen Streitbeilegung“ gesehen werden – effizient, kostengünstig und zugänglich.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass diese „harmonisierten“ Rechtssysteme nicht in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleiben, sondern einem fortlaufenden Entwicklungsprozess unterzogen werden, der sie mit internationalen Normen und der nationalen Gesetzgebung kompatibel machen soll. Hierbei wird ein bemerkenswerter Perspektivwechsel vollzogen. Was früher als statisches und rückständiges „traditionelles Recht“ betrachtet wurde, wird nun als besonders dynamisch und flexibel anerkannt. In der postkolonialen Ära ist diese Form von Recht keineswegs mehr ein Relikt der Vergangenheit, sondern ein essenzieller Bestandteil der zukünftigen rechtlichen Struktur einer Gesellschaft.
Die Anerkennung, dass das Recht sich kontinuierlich entwickelt und historisch responsiv ist, führt zu einer bemerkenswerten Veränderung in der Wahrnehmung von Recht und Gesetz. Es wird zunehmend als eine einheitliche Entität verstanden, die dennoch die Widersprüche in ihren unterschiedlichen Existenzformen auflösen kann. Trotz dieser Anerkennung bleibt das Ziel bestehen: Das Recht als ein allumfassendes Prinzip zu etablieren, das über die sozialen und kulturellen Unterschiede hinweg greift und eine umfassende Kohärenz erzeugt.
Die wahre Herausforderung liegt jedoch nicht nur in der Integration dieser alternativen Systeme in das nationale und internationale Recht. Vielmehr besteht sie auch darin, den betroffenen Gesellschaften die Verantwortung zu übertragen, ihre eigenen rechtlichen und sozialen Entwicklungsprozesse zu gestalten. Der entscheidende Punkt ist, dass Programme zur Rechtsstaatsförderung nicht von außen aufgezwungen werden können, sondern dass die Entwicklung einer eigenen Reformvision und eines nationalen Plans die Grundlage für nachhaltigen Erfolg bildet. Die Unterstützung der lokalen Reformkräfte und die Förderung nationaler Ansätze sind von zentraler Bedeutung für das langfristige Gelingen von Rechtsstaatsprojekten.
In diesem Kontext ist es entscheidend zu verstehen, dass der „Rechtsstaat“ nicht einfach als universelles Modell verstanden werden kann, das weltweit ohne Anpassung oder Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten implementiert werden sollte. Vielmehr erfordert die Förderung eines funktionierenden Rechtsstaates eine tiefe Auseinandersetzung mit den lokalen, historischen und kulturellen Bedingungen, unter denen Recht und Gerechtigkeit praktiziert werden. Nur so kann das Konzept der Rechtsstaatlichkeit nachhaltig und effektiv in verschiedenen nationalen und regionalen Kontexten verwirklicht werden.
Wie die neolithischen und chalcolithischen Gemeinschaften des Südens lebten: Archäologische Erkenntnisse aus Karnataka und Andhra Pradesh
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